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Besso Grimme Insurance Brokers GmbH
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Versicherung für Luftfahrttechnische Betriebe

a.) Betriebs-Haftpflichtversicherung
b.) Obhuts-Haftpflichtversicherung
c.) Produkte-Haftpflichtversicherung
d.) Werkstatt-Kaskoversicherung
e.) Montage-Versicherung

Wenn Sie einen luftfahrtechnischen Betrieb leiten, wissen Sie, dass dieser vielen Gefahren ausgesetzt ist. Pannen bei der Reparatur von Luftfahrzeugen, bei denen diese beschädigt werden, können ebenso empfindliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen wie Schäden, die sich erst später –nach der Übergabe an den Kunden- zeigen oder auswirken.

Im Schadenfall werden Sie evtl. mit Ansprüchen aus Sach- und Personenschäden, Ausfallkosten/Gewinnausfall, Wertminderung etc. konfrontiert.

Jede Versicherungslösung bedarf einer sehr intensiven Risikoanalyse, aber auch für dieses Versicherungssegment ist eine ausführliche Recherche notwendig sowie eine jährliche Neubetrachtung.

Hier eine Kurzfassung der unterschiedlichen Deckungsmöglichkeiten

a.) Luftfahrt-Betriebs-Haftpflichtversicherung

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Luftfahrtunternehmers zu Schäden, die im Rahmen seines Bürobetriebes in den Räumlichkeiten und auf dem Grundstück geschehen.

Empfangen Sie z.B. einen Besucher und dieser verletzt sich beim Betreten Ihrer Werkstatt oder Ihres Büros an oder durch etwas, was unachtsam im Wege stand oder lag, haften Sie vermutlich durch Verschulden.

Durch weitere Bausteine wird diese Deckung ergänzt (speziell: Umwelt- und Umweltschaden-Haftpflichtdeckung, nicht zulassungspflichtige Vorfeldfahrzeuge und Bühnen, BADV-Deckung etc.).

Herkömmliche Deckungsbausteine wie z.B. Schlüsselverlust, Mietsachschäden sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Beachten Sie bitte, dass jegliche Schäden an und durch Luftfahrzeuge und deren Teilen hier nicht versichert sind. Hierfür gibt es die folgenden Versicherungslösungen.

b.) Luftfahrt-Obhuts-Haftpflichtversicherung

Wenn Sie ein Flugzeug in die Obhut Ihrer Werkstatt nehmen, tragen Sie das Risiko, dass bei der Reparatur oder der sonstigen Behandlung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrzeug-Teile ein Schaden eintritt, den Sie oder die bei Ihnen angestellten Personen, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer verursacht haben. Hierfür tritt die Obhuts-Haftpflichtversicherung ein.

Nicht nur Sach- und Sachfolgeschäden sind gedeckt, sondern auch Vermögensschäden, die aus dem Schadenereignis resultieren.

Werkstatt-/Test- und Abnahmeflüge, Überführungs- und Positionierungsflüge sowie Grounding können ebenfalls versichert werden.

Lassen Sie sich hier –wie bei allen anderen Sparten auch - über Ausschlüsse beraten. Analysieren Sie mit uns zusammen Ihr Risiko, ob und in welcher Höhe Tätigkeitsschäden entstehen können. Ein heruntergefallenes Aggregat und eventuelle Ausschlussregelungen hierzu können schnell zum unerwünschten Diskussionspunkt werden.

c.) Luftfahrt-Produkt-Haftpflichtversicherung

Wenn Ihr Luftfahrttechnischer Betrieb (LTB) Produkte liefert oder gar herstellt, haften Sie gegenüber Dritten (ihrem Auftraggeber) für Schäden, die aus Fehlern im Einbau oder der fehlerhaften Beschaffenheit des Produktes entstehen.

Hierbei können Personen-, Sachschäden sowie Sachfolgeschäden/resultierende Vermögensschäden entstehen, die durch die Produkt-Haftpflichtversicherung gedeckt werden können.

Im Gegensatz zur Obhuts-Haftpflichtversicherung handelt es sich um Schäden, die nach Übergabe des Produktes an den Käufer/Auftraggeber oder nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der Leistung eintreten.

d.) Werkstatt-Kaskoversicherung

Versichert sind Schäden an fremden Luftfahrzeugen, die während des Aufenthaltes in der Werkstatt im Rahmen des Bodenrisikos, sowie bei Probe-bzw. Abnahmeflügen eintreten. Der Versicherungsschutz umfasst auch vom Luftfahrzeug abmontierte Teile, die zum Wiedereinbau bestimmt sind, sofern sie im unmittelbaren Bereich des versicherten Luftfahrzeuges abgestellt sind.

Im Gegensatz zur Obhuts-Haftpflichtversicherung ist hier nicht relevant, ob der Werftbetrieb oder seine Angestellten den Schaden fahrlässig verursacht haben.

Wussten Sie?

Sachfolgeschäden (Ausfallkosten, Wertminderung, Mehrkosten durch Leihaggregate) sind hier in dieser Sparte –anders als in der Obhuts-Haftpflichtversicherung- nicht versichert.
Elementarschäden (durch Sturm, Hagel, Schneelast, Blitz, Feuer) sind jedoch gedeckt.

e.) Montageversicherung

Bei einigen Versicherern ist eine Ausschlussklausel für Tätigkeitsschäden vereinbart. Das heißt, dass eine Entschädigung für das Teil –gelegentlich sogar die ganze Unit oder Baugruppe- welches bei der Reparatur bearbeitet wurde und beschädigt wird, nicht vorgenommen wird.

Wir hoffen, dass Ihnen dieses niemals passiert!

Der Schaden durch ein bei einem Wechsel heruntergefallenes Triebwerk kann existenzbedrohend sein.

Um diese „Lücke“ zu schließen, gibt es die Montageversicherung, die den Schaden am zu bearbeitenden Teil ersetzt.

Wussten Sie?

Der Abschluss dieser Deckung ist kein Vorgang, den man aufgrund von Formularkenntnissen macht. Fast jedes Unternehmen in dieser Branche arbeitet individuell. Der komplexe Zusammenhang zwischen den Verträgen, die Sie mit Ihren Kunden haben, die Art und der Umfang Ihrer Tätigkeiten, der Wert der zu bearbeitenden Luftfahrzeuge, Tank- und Ölanlagen, Vorfeldfahrzeuge und - vor allem - Ihr ganz speziellen Risikobewusstsein: Das alles sollte persönlich und in Ruhe besprochen werden.

Nur so bekommen Sie das, was für Sie sehr wichtig ist: Einen optimalen Versicherungsschutz.