Angebot anfragen
Besso Grimme Insurance Brokers GmbH
  • Slider image
    Slider image
    Slider image
  • Slider image
    Slider image
    Slider image

Luftfahrt Haftpflicht-Kriegsversicherung oder Luftfahrt Kasko-Kriegsversicherung

Sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung sind Schäden ausgeschlossen, die z.B. aufgrund von Terrorakten, Entführung, Sabotage, Beschlagnahme und Bürgerkrieg verursacht werden, und zwar überall auf der Welt. Geregelt ist dieses in den jeweiligen Bedingungen der Versicherer und in den üblichen Standardklauseln AVN48B (Haftpflicht) und LSW617H (Kasko).

Um etwaige Forderungen aus Schäden abzusichern, gibt es eine Zusatzdeckung für die jeweilige Sparte, nämlich die Haftpflicht- und die Kasko-Kriegsdeckung. Geregelt ist dieses wiederum in den jeweiligen Bedingungen der Versicherer und in den üblichen Standartklauseln AVN52E (Haftpflicht) und LSW 555D (Kasko).

Lassen Sie sich nicht durch den Namen „Kriegsversicherung“ verunsichern. Auch wenn Sie in Ländern oder Regionen fliegen, in denen ein Krieg unwahrscheinlich ist, haben gerade die letzten Jahre gezeigt, dass Entführungs- oder Sabotageschäden überall auf der Welt möglich sind. Ansprüche aus zahlreichen Unglücken (Entführung, versehentliche Abschüsse, Sabotageakte) in den vergangenen Jahren wurden über diese Deckung reguliert, obwohl sie nicht in sogenannten „Hot Spot“ Gebieten stattfanden.

Bei Flügen in besonders risikobehaftete Länder/Regionen prüft der Versicherer aktuell im Einzelfall, ob ein Einflug möglich ist und auch ob hier eine Zusatzprämie erhoben wird.

Welche Länder/Regionen dies sind, wird vorab vertraglich geregelt.

Wussten Sie?

Es kann vorkommen, dass es unklar ist, ob die Kaskoversicherung oder die Kasko-Kriegsversicherung im Schadenfall leisten muss (z.B., wenn ein Flugzeug verschollen ist oder wenn nicht geklärt ist, ob der Schaden aufgrund von Sabotage oder einfacher Sachbeschädigung verursacht wurde). In diesem Fall sorgt eine Klausel dafür, dass diese Unbestimmtheit nicht auf dem Rücken des Versicherungsnehmers ausgetragen wird, sondern dass sich beide Versicherer den Schaden nach Ablauf einer Klärungsfrist teilen (Klausel AVS 103).